Einreisebestimmungen

Regelungen für die EU

Für mitreisende Hunde, Katzen und Frettchen gelten die Regelungen nach Verordnung (EU)nNr. 576/2013 (ersetzt EG 998/2003) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013. Die konkret anzuwendenden Regeln unterscheiden sich nach dem Herkunftsland und dem Reiseziel.

I. Reisen innerhalb der EU bzw. zwischen den EU-Mitgliedstaaten und ihnen gleichgestellten oder gelisteten Drittländern (cf. (EU) Nr. 577/2013, Anhang II, Teil 1 und 2; oder http://ec.europa.eu/food/animals/pet-movement/eu-legislation/non-commercial-non-eu/listing_en)

Für Reisen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten bzw. für Reisen zwischen EU-Mitgliedsstaaten und ihnen gleichgestellten Drittländern (vergl. Anhang II – Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013) oder gelisteten Drittländern mit einer „günstigen“ Tollwutsituation“ (vergl. Anhang II – Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013) müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

(Anmerkung: für Reisen in die Russische Föderation, Weißrussland und Bosnien-Herzegowina verweisen wir auf unsere Ausführungen auf der Seite „Tollwut in der EU & Weltweit“).

  1. Identifizierbarkeit / Kennzeichnung

    Das Tier ist identifizierbar bzw. trägt einen Microchip.

    (seit dem 3.7.2011 ist zur Identifikation des Tieres nur noch der Mikrochip zugelassen; eine vor diesem Datum angebrachte Tätowierung ist ebenfalls gültig).

  2. Impfung

    Tollwutimpfung durch Ihren Tierarzt mit einem anerkannten Impfstoff (die Impfung wurde durchgeführt nachdem das Tier identifizierbar gemacht wurde). Nach Ablauf von 21 Tagen (nach der letzten Impfung) kann die Reise angetreten werden.
  3. Dokumentation

    Eintragung der Impfung in den Heimtierausweis durch den Tierarzt (bzw. Eintragung in ein „Veterinary Health Certificate“ wenn die Einreise aus einem den EU-Mitgliedsstaaten gleichgestellten oder gelisteten Drittland erfolgen soll).
  4. Wartefristen

    Der Reiseantritt ist nach Ablauf der 21-Tage-Frist sofort möglich.
  5. Weitere Bedingungen

    Unter Umständen sind unmittelbar vor Reiseantritt noch weitere Behandlungen notwendig (z.B. Bandwurmkur o.ä.) oder es bestehen weitere Einreisebestimmungen der einzelnen (EU-) Länder, die im Einzelfall geprüft und eingehalten werden müssen.
Die aktuell gültige Fassung der EU-Länderliste (d.h. die Liste nach (EU) Nr. 577/2013; Anhang II, Teil 1 und 2) finden Sie unter: http://ec.europa.eu/food/animals/pet-movement/eu-legislation/non-commercial-non-eu/listing_en

II. Reisen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und nicht-gelisteten Drittländern

Für Reisen zwischen EU-Mitgliedsstaaten und Nicht-gelisteten Drittländern d.h. Drittländern mit einer „ungünstigen“ Tollwutsituation ist zur Wiedereinfuhr des Tieres in das Herkunftsland bzw. in die EU 1. eine gültige Tollwut-Impfung sowie 2. ein Immunitätsnachweis erforderlich. Dieser Immunitätsnachweis ist vor der Ausreise durchzuführen und im EU-Heimtierausweis zu dokumentieren.
  1. Identifizierbarkeit / Kennzeichnung

    Das Tier ist identifizierbar bzw. trägt einen Microchip.

    (seit dem 3.7.2011 ist zur Identifikation des Tieres nur noch der Mikrochip zugelassen; eine vor diesem Datum angebrachte Tätowierung ist ebenfalls gültig).

  2. Impfung

    Tollwutimpfung durch Ihren Tierarzt mit einem anerkannten Impfstoff
  3. Blutprobe

    Entnahme der Blut-/Serumprobe durch Ihren Tierarzt frühestens 30 Tage nach der Impfung. (Einsendung der Blut-/Serumprobe zusammen mit dem von Tierarzt ausgefüllten Einsendeschein: Eurovir Einsendeschein Tier [docx] )
  4. Untersuchung

    Im FAVN-Test beim EUROVIR Hygiene-Labor bzw. in einem von der EU zugelassenen Labor (Mindestwert: 0,5 IU/mL)
  5. Dokumentation

    Eintragung der folgenden Daten durch den Tierarzt in den Heimtierausweis: a. Daten der Impfung sowie b. (bei ausreichendem Titerwert) Eintragung des Ergebnisses der Antikörpertitration.
  6. Wartefristen

    Bei der Wiedereinfuhr ist der Reiseantritt sofort möglich.
  7. Weitere Bedingungen

    Für die Einfuhr der Tiere in das Urlaubsland gelten u.U. davon abweichende Nationalstaatliche Regelungen; diese werden nicht von der EU-Regelung abgedeckt oder berührt.
Die „Nicht-gelisteten Drittländer“ ist eine sog. Ausschlussliste, d.h. dieses sind diejenigen Länder, die NICHT in der aktuell gültigen Fassung der EU-Länderliste (s.o., Abschnitt I) aufgeführt sind.

III. Erstimport von Tieren aus nicht-gelisteten Drittländern in die EU

Von der Wiedereinfuhr (Reisen/Urlaub) zu unterscheiden ist der Erstimport von Tieren. Für den Erstimport aus einem Nicht-gelisteten Drittland in die EU ist 1. eine gültige Tollwut-Impfung, 2. ein Immunitätsnachweis durch ein von der EU anerkanntes Labor, 3. zusätzlich die Einhaltung einer 3-monatigen Wartefrist sowie 4. eine gültige Veterinärbescheinigung, ausgestellt unmittelbar vor Reiseantritt, erforderlich. Hierfür sind die folgenden Schritte sind in der vorgegebenen Reihenfolge durchzuführen:
  1. Identifizierbarkeit / Kennzeichnung

    Das Tier ist identifizierbar bzw. trägt einen Microchip
    (seit dem 3.7.2011 ist zur Identifikation des Tieres nur noch der Mikrochip zugelassen; eine vor diesem Datum angebrachte Tätowierung ist ebenfalls gültig).
  2. Impfung

    Tollwutimpfung durch einen anerkannten Tierarzt im Drittland (i.d.R. sind dies die Amtstierärzte oder Tierärzte einer vergleichbaren Position) mit einem anerkannten Impfstoff.
  3. Blutprobe

    Entnahme der Blut-/Serumprobe durch Ihren Tierarzt frühestens 30 Tage nach der Impfung.
    (Einsendung der Blut-/Serumprobe zusammen mit dem von Tierarzt ausgefüllten Einsendeschein: Eurovir Einsendeschein Tier [docx] )
  4. Untersuchung

    Im FAVN-Test beim EUROVIR Hygiene-Labor bzw. in einem von der EU zugelassenen Labor (Mindestwert: 0,5 IU/mL)
  5. Dokumentation

    Bei ausreichendem Titerwert: Eintragung des Ergebnisses in die EU-Veterinärbescheinigung (EU Formular; in mehreren Sprachen verfügbar [s.u.]) durch den "anerkannten Tierarzt".
  6. Wartefristen

    Reiseantritt frühestens nach einer Wartezeit von 3 Monaten möglich (Beginn: Datum der Blutentnahme).
  7. Weitere Bedingungen

    Unmittelbar vor Reiseantritt ist eine weitere Untersuchung des Tieres notwendig, wobei diese Untersuchung mit der EU-Veterinärbescheinigung (in Deutsch [doc] bzw. in Englisch [doc]) zu dokumentieren ist. Unter Umständen sind unmittelbar vor Reiseantritt noch weitere Behandlungen notwendig (z.B. Bandwurmkur o.ä.) oder es bestehen weitere Einreisebestimmungen der einzelnen EU-Länder, die im Einzelfall geprüft und eingehalten werden müssen.

Besondere Regelungen und Begriffe

Nicht-gelistete Drittländer: Dieses ist eine sog. Ausschlussliste, d.h. dieses sind diejenigen Länder, die NICHT in der aktuell gültigen Fassung der EU-Länderliste (s.o., Abschnitt I) aufgeführt sind..

Wiedereinfuhr: Das Tier stammt aus einem Land innerhalb der EU und kehrt wieder in die EU zurück.

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